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897d CH-LU

§ 14 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Verrechnung und Abtretung

Grundsätze
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§ 14 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Verrechnung und Abtretung

1. Die Verrechnung zugesicherter Leistungen des Bundes, des Kantons, der Gemeinden und anderer Dritter gemäss § 3 des Dekretes mit Forderungen gegen den aus der Zusicherung Berechtigten ist unzulässig, welches auch Art und Ursprung der Forderungen sind.

2. Die Abtretung des Anspruches auf die zugesicherte Hilfe bedarf der schriftlichen Zustimmung der kantonalen Dienststelle Immobilien. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, sofern der Zessionar sich verpflichtet, die Leistungen nur für Zins- und Amortisationszahlungen zu verwenden.

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