897d
CH-LU
§ 12 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Verbürgung des Baukredites
Grundsätze
§ 12 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Verbürgung des Baukredites
1. Sofern für ein Bauvorhaben ein die übliche Kreditgewährung übersteigender Baukredit anbegehrt wird, was bis auf 90 Prozent der Gesamtinvestitionen zulässig ist, hat die Gemeinde, in der die Bauten erstellt werden, die erforderliche Solidarbürgschaft zu leisten.