897d
CH-LU
§ 11 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Leistung der Arbeitgeber
Grundsätze
§ 11 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Leistung der Arbeitgeber
1. Die Gewährung der Wohnbauhilfe an Wohnungen, die Arbeitnehmern bestimmter industrieller Unternehmungen vorbehalten werden, wird in der Regel davon abhängig gemacht, dass der Arbeitgeber eine gleichwertige Leistung von mindestens einem Drittel der nachgesuchten Hilfe von Bund, Kanton und Gemeinde zusichert.