§ 10 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Ausschluss der Wohnbauhilfe
§ 10 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Ausschluss der Wohnbauhilfe
1. Von der Wohnbauhilfe sind ausgeschlossen
a. 1-Zimmer-Wohnungen;
b. Wohnbauten, für die bereits auf Grund anderer Erlasse Leistungen zugesichert oder ausgerichtet worden sind oder die schon vor Erlass der Zusicherung ohne die ausdrückliche Bewilligung der zuständigen Behörden begonnen oder ausgeführt worden sind;
c. Wohnbauten, bei denen die vorgesehenen Kapitalverzinsungen höher sind als landesüblich;
d. Wohnbauten, für deren Ausführung ungerechtfertigte oder offensichtlich zu hoch bemessene Forderungen gestellt werden oder für deren fachgerechte Ausführung nicht genügend Gewähr besteht;
e. Wohnbauten, bei denen die Mietzinse oder Eigentümerlasten bei Berücksichtigung der vorgesehenen Hilfen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum anrechenbaren Bruttoeinkommen der Bewohner stehen;
f. Wohnbauten, die die Voraussetzungen gemäss den §§ 5-9 dieser Verordnung nicht erfüllen.