897d
CH-LU
§ 1 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues - Zuteilung der Wohnungskontingente
Grundsätze
§ 1 Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues · Zuteilung der Wohnungskontingente
1. Die Gemeinden melden dem Finanzdepartement innert einer von ihm festgesetzten Frist die Anzahl und Grösse der im Rahmen der Wohnbauaktion zu beschaffenden Wohnungen.
2. Den Gemeinden wird nach Massgabe des kantonalen Wohnbaukontingentes, des nachgewiesenen Bedürfnisses und in billigem Verhältnis zum Gesamtwohnungsbedarf aller teilnehmenden Gemeinden ein Wohnungskontingent zugeteilt.