897c
CH-LU
§ 9 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Rückzahlungspflicht
Gemeinsame Vorschriften
§ 9 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Rückzahlungspflicht
1. Wird die Auflage nicht fristgemäss erfüllt, sind die Beiträge zurückzuzahlen.
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Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Zweck der Massnahme
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