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897c CH-LU

§ 9 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Rückzahlungspflicht

Gemeinsame Vorschriften
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§ 9 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Rückzahlungspflicht

1. Wird die Auflage nicht fristgemäss erfüllt, sind die Beiträge zurückzuzahlen.

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