897c
CH-LU
§ 8 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Auflage
Gemeinsame Vorschriften
§ 8 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Auflage
1. Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, das Land innert fünf Jahren dem mit öffentlichen Leistungen geförderten Wohnungsbau zuzuführen. Die Dienststelle Immobilien kann die Frist auf höchstens zehn Jahre erstrecken.
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Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Zweck der Massnahme
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