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897c CH-LU

§ 7 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Anspruchsberechtigung

Gemeinsame Vorschriften
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§ 7 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Anspruchsberechtigung

1. Die Beiträge werden Gesuchstellern ausgerichtet, welche die entsprechenden Förderungsmassnahmen des Bundes gemäss WEG beanspruchen.

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