897c
CH-LU
§ 7 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Anspruchsberechtigung
Gemeinsame Vorschriften
§ 7 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Anspruchsberechtigung
1. Die Beiträge werden Gesuchstellern ausgerichtet, welche die entsprechenden Förderungsmassnahmen des Bundes gemäss WEG beanspruchen.
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Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Zweck der Massnahme
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