897c
CH-LU
§ 6 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Höhe der Leistungen
Förderung der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau
§ 6 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Höhe der Leistungen
1. Der Kanton ergänzt den vom Bund gemäss WEG geleisteten einmaligen Zinszuschuss an die Erschliessungskosten um 50 %.
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Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Zweck der Massnahme
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