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897c CH-LU

§ 5 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Leistungsempfänger

Förderung der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau
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§ 5 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Leistungsempfänger

1. Empfänger der Leistungen sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen Erschliessungen ausführen.

2. Die Leistungen können Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaues gewährt werden, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Erschliessungen ausführen oder Erschliessungspflichten öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Auftrag erfüllen.

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