897c
CH-LU
§ 5 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Leistungsempfänger
Förderung der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau
§ 5 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Leistungsempfänger
1. Empfänger der Leistungen sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen Erschliessungen ausführen.
2. Die Leistungen können Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaues gewährt werden, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Erschliessungen ausführen oder Erschliessungspflichten öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Auftrag erfüllen.
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Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Zweck der Massnahme
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