897c
CH-LU
§ 4 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Art und Zweck der Massnahme
Förderung der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau
§ 4 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Art und Zweck der Massnahme
1. Der Kanton gewährt als Ergänzung zu den Leistungen des Bundes gemäss WEG einmalige Kapitalzinszuschüsse, um die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.
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Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Zweck der Massnahme
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