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897c CH-LU

§ 4 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Art und Zweck der Massnahme

Förderung der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau
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§ 4 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Art und Zweck der Massnahme

1. Der Kanton gewährt als Ergänzung zu den Leistungen des Bundes gemäss WEG einmalige Kapitalzinszuschüsse, um die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

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