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897c CH-LU

§ 3 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Höhe der Leistungen

Förderung des Erwerbs von Land für den Wohnungsbau
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§ 3 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Höhe der Leistungen

1. Der Kanton übernimmt die Hälfte der Verzinsung der vom Bund anerkannten Landerwerbskosten, höchstens jedoch

a. im 1. Jahr 3 %,

b. im 2. Jahr 2 %,

c. im 3. Jahr 1 %.

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