897c
CH-LU
§ 3 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Höhe der Leistungen
Förderung des Erwerbs von Land für den Wohnungsbau
§ 3 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Höhe der Leistungen
1. Der Kanton übernimmt die Hälfte der Verzinsung der vom Bund anerkannten Landerwerbskosten, höchstens jedoch
a. im 1. Jahr 3 %,
b. im 2. Jahr 2 %,
c. im 3. Jahr 1 %.
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Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Zweck der Massnahme
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