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897c CH-LU

§ 2 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Leistungsempfänger

Förderung des Erwerbs von Land für den Wohnungsbau
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§ 2 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Leistungsempfänger

1. Empfänger der Leistungen können Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaues sein.

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