897c
CH-LU
§ 11 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inkrafttreten
Gemeinsame Vorschriften
§ 11 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.