Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
897c CH-LU

§ 11 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inkrafttreten

Gemeinsame Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

← § 10 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Zweck der Massnahme

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →