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897c CH-LU

§ 10 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Zuständigkeit, Verfahren

Gemeinsame Vorschriften
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§ 10 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Zuständigkeit, Verfahren

1. Wer Beiträge nach diesen Bestimmungen beansprucht, hat das entsprechende Gesuch zusammen mit dem Gesuch um Bundesleistungen gemäss WEG der kantonalen Dienststelle Immobilien einzureichen. Die Dienststelle Immobilien überweist das Gesuch um Bundesleistungen dem Bundesamt für Wohnungswesen.

2. ...

3. Der Gesuchsteller hat innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Beitragszusicherung der Dienststelle Immobilien schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernehme. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen.

4. Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet.

5. Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die Beitragszusicherung dahin. Die Dienststelle Immobilien kann die Frist gemäss Absatz 3 erstrecken.

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