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897c CH-LU

§ 1 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Zweck der Massnahme

Förderung des Erwerbs von Land für den Wohnungsbau
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§ 1 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Zweck der Massnahme

1. Der Kanton gewährt als Ergänzung zu den Leistungen des Bundes gemäss Bundesgesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG) Kapitalzinsbeiträge, um den Erwerb von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

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