897c
CH-LU
§ 1 Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Zweck der Massnahme
Förderung des Erwerbs von Land für den Wohnungsbau
§ 1 Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Zweck der Massnahme
1. Der Kanton gewährt als Ergänzung zu den Leistungen des Bundes gemäss Bundesgesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG) Kapitalzinsbeiträge, um den Erwerb von Land für den Wohnungsbau zu fördern.