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897b VWBV CH-LU

§ 4 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBV) - Beteiligung der Gemeinden

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§ 4 VWBV · Beteiligung der Gemeinden

1. Die Gemeinden haben sich mit einem Anteil von 25 Prozent am Beitrag gemäss § 2 Absatz 2 zu beteiligen.

2. Die Gemeinden können zusätzliche Beiträge leisten, wenn die Massnahmen ihnen einen hohen Nutzen bringen.

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