897b
VWBV
CH-LU
§ 4 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBV) - Beteiligung der Gemeinden
§ 4 VWBV · Beteiligung der Gemeinden
1. Die Gemeinden haben sich mit einem Anteil von 25 Prozent am Beitrag gemäss § 2 Absatz 2 zu beteiligen.
2. Die Gemeinden können zusätzliche Beiträge leisten, wenn die Massnahmen ihnen einen hohen Nutzen bringen.