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897b VWBV CH-LU

§ 2 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBV) - Massnahmen

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§ 2 VWBV · Massnahmen

1. Der Kanton kann an die Erstellung, die Änderung und die Sanierung von Wohnungen in Berggebieten im Rahmen der verfügbaren Kredite Baukostenbeiträge ausrichten, sofern die anfallenden Kosten je Wohnung mindestens 130 000 Franken betragen.

2. Die Baukostenbeiträge betragen unter Einschluss des Gemeindeanteils gemäss § 4 pauschal

a. 40 000 Franken für die Betriebsleiterwohnung,

b. 30 000 Franken für eine betriebsnotwendige weitere Wohnung.

3. Die Beiträge gemäss Absatz 2 können kumuliert werden.

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