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897b VWBV CH-LU

Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBV) - Inhalt (VWBV)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten im Sinn von § 1 Absatz 2c des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 1983.

1. Der Kanton kann an die Erstellung, die Änderung und die Sanierung von Wohnungen in Berggebieten im Rahmen der verfügbaren Kredite Baukostenbeiträge ausrichten, sofern die anfallenden Kosten je Wohnung mindestens 130 000 Franken betragen.

2. Die Baukostenbeiträge betragen unter Einschluss des Gemeindeanteils gemäss § 4 pauschal

a. 40 000 Franken für die Betriebsleiterwohnung,

b. 30 000 Franken für eine betriebsnotwendige weitere Wohnung.

3. Die Beiträge gemäss Absatz 2 können kumuliert werden.

1. Die betrieblichen, baulichen, persönlichen und finanziellen Anforderungen, wie sie gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 zur Leistung von Bundesbeiträgen an einzelbetriebliche Massnahmen gelten, müssen sinngemäss auch zur Gewährung von Baukostenbeiträgen erfüllt sein.

1. Die Gemeinden haben sich mit einem Anteil von 25 Prozent am Beitrag gemäss § 2 Absatz 2 zu beteiligen.

2. Die Gemeinden können zusätzliche Beiträge leisten, wenn die Massnahmen ihnen einen hohen Nutzen bringen.

1. Gesuche um Ausrichtung von Baukostenbeiträgen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten sind bei der Gemeinde einzureichen.

2. Die Gemeinde prüft das Vorhaben, sichert ihren Anteil gemäss § 4 zu und leitet das Gesuch der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern zum Entscheid weiter.

1. Über die Ausrichtung von Baukostenbeiträgen entscheidet der Vorstand der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern.

1. Die Entscheide des Vorstandes der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.

1. Die Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Verordnung II zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) vom 7. November 1983 wird aufgehoben.

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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