§ 9 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Jährlicher Aufwand und Prioritäten
§ 9 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Jährlicher Aufwand und Prioritäten
1. Der Regierungsrat beantragt, die jährlich neu zu vergebenden Beiträge für die Förderungsmassnahmen in den Staatsvoranschlag aufzunehmen. Er richtet sich dabei nach den Bedürfnissen des Marktes und den verfügbaren Mitteln.
2. Reichen die bewilligten Kredite nicht aus, werden mit den verfügbaren Mitteln im Rahmen der Prioritätenordnung des Bundes vorrangig gefördert
a. Wohnbauten gemeinnütziger Bauträger und öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
b. die Erstellung neuer Mietwohnungen, insbesondere für Betagte, um dadurch das Angebot an Wohnraum für Familien zu erhöhen,
c. Wohnbauten, bei denen die Anlagekosten günstig sind und die Landkosten in einem vertretbaren Verhältnis zu den Erstellungskosten stehen.
3. Der Regierungsrat kann die verfügbaren Mittel nach dem Bedarf an preisgünstigem Wohnraum im Verhältnis zur Bevölkerungszahl und unter Berücksichtigung der bisherigen Leistungen des Kantons angemessen auf die Regionen verteilen.