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897a CH-LU

§ 8 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Förderungsgegenstand

Inhalt, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
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§ 8 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Förderungsgegenstand

1. Beiträge aufgrund dieser Verordnung werden ausgerichtet

a. für Wohnbauten, für welche nicht aufgrund anderer kantonaler Erlasse Leistungen zugesichert oder ausgerichtet worden sind; ausgenommen bleiben Beiträge des Ortsbild- oder Denkmalschutzes,

b. für Wohnbauten, bei denen die vorgesehenen Kapitalverzinsungen nicht höher sind als die massgebenden Ansätze der Luzerner Kantonalbank für sozialen Wohnungsbau,

c. für Wohnbauten, bei denen die Mietzinse oder Eigentümerlasten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zum anrechenbaren Einkommen der Bewohner stehen,

d. für Wohnbauten, bei denen die Landkosten mit den Kosten für die Erschliessung der Bauparzelle in der Regel die massgebenden Ansätze der Erstellungskostengrenze des WEG nicht übersteigen; die Angemessenheit der Landkosten wird aufgrund der örtlichen und regionalen Verhältnisse beurteilt; massgebend sind die tatsächlich bezahlten Aufwendungen für den Landerwerb inklusive Passivzinsen, Erschliessungskosten und Erschliessungsbeiträge,

e. für Wohnbauten, bei denen die Erstellungskosten die Kostengrenzen des WEG für die Wohnwerte «genügend» bis «gut» in der Regel nicht überschreiten,

f. für Wohnungen, die in Grösse und Ausstattung einfach gestaltet und genügend besonnt sind.

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