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§ 7 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Allgemeine Beitragserfordernisse
Inhalt, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 7 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Allgemeine Beitragserfordernisse
1. Die Beiträge werden für Bauten ausgerichtet, für welche Leistungen des Bundes gemäss WEG zugesichert sind.
2. Die Bauten müssen den in der Standortgemeinde bestehenden Wohnbedürfnissen namentlich von Familien, Betagten und Behinderten entsprechen. Die Wohnbedürfnisse werden zusammen mit der Standortgemeinde abgeklärt.
3. Beiträge werden gewährt, soweit sie notwendig sind, um Mietzinse und Eigentümerlasten zu erzielen, die für die Bewohner tragbar sind.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
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