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897a CH-LU

§ 6 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Leistungsempfänger

Inhalt, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
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§ 6 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Leistungsempfänger

1. Empfänger der Leistungen sind die Eigentümer der betreffenden Wohnungen. Die Vergünstigungen sind bei Mietwohnungen über die Reduktion der Mietzinse an die Mieter weiterzugeben.

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