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CH-LU
§ 59 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 59 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Inkrafttreten
1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.