897a
CH-LU
§ 58 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 58 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Übergangsbestimmungen
1. Hängige Gesuche, über die der Bund bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig entschieden hat, werden nach dem neuen Recht behandelt.
2. Für die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die Belegungsvorschriften werden im Zusammenhang mit der Mietzinsgestaltung bei allen Leistungsverhältnissen seit dem 1. Januar 1984 die jeweils geänderten Vorgaben des Bundes berücksichtigt.
3. Die seit dem 1. Januar 1984 zugesprochenen Beitragszusicherungen der Gemeinden bleiben, vorbehältlich § 54 dieser Verordnung, rechtswirksam.
← § 57 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung
Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
§ 59 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung →