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§ 55 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Mitwirkung der Gemeinden beim Vollzug
Verfahren und Vollzug
§ 55 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Mitwirkung der Gemeinden beim Vollzug
1. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung beim Vollzug verpflichtet.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
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