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§ 54 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Änderung der Leistungen
Verfahren und Vollzug
§ 54 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Änderung der Leistungen
1. Sind die für die Zusicherung der Kapitalzinsbeiträge massgebenden Voraussetzungen und Bedingungen nicht mehr erfüllt, so ist die weitere Ausrichtung von Kapitalzinsbeiträgen ganz oder teilweise einzustellen. Zu Unrecht bezogene Kapitalzinsbeiträge sind mit 5 Prozent Zins zurückzuerstatten.
2. Zugesicherte Beiträge können herabgesetzt werden, wenn dies wegen einer Senkung des Hypothekarzinssatzes oder aufgrund der Preisverhältnisse auf dem Wohnungsmarkt gerechtfertigt ist. In die Subventionszusicherung ist ein entsprechender Vorbehalt aufzunehmen.
3. Über die Herabsetzung der Beitragsleistungen beschliesst der Regierungsrat. Für die Anordnung der übrigen Massnahmen ist das Finanzdepartement zuständig.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
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