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897a CH-LU

§ 53 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Mietzinsfestlegung und Überprüfung

Verfahren und Vollzug
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§ 53 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Mietzinsfestlegung und Überprüfung

1. Die aufgrund dieser Bestimmungen erstellten, erworbenen oder erneuerten Wohnungen unterliegen während mindestens 25 Jahren der amtlichen Mietzinsfestlegung durch die Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern.

2. Bei der Mietzinsfestlegung sind die Verzinsung des Fremd- und des Eigenkapitals und die Kosten für Unterhalt, Verwaltung, Abgaben und Amortisation angemessen zu berücksichtigen.

3. Die Beitragsberechtigung aufgrund der finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Bewohner der durch Kapitalzinsbeiträge begünstigten Wohnbauten ist periodisch zu überprüfen. Diese Überprüfung obliegt der Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern.

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