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§ 52 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Vorzeitiger Baubeginn
Verfahren und Vollzug
§ 52 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Vorzeitiger Baubeginn
1. An Wohnungen, mit deren Bau oder Erneuerung bereits begonnen wurde, wird eine kantonale Unterstützung im Sinn der Verordnung nicht mehr zugesichert.
2. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen den Beginn der Bauarbeiten vor der Beitragszusicherung gestatten. Mit der Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf kantonale Hilfe.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
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