§ 51 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Beitragszusicherung und Annahmeerklärung
§ 51 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Beitragszusicherung und Annahmeerklärung
1. Liegen die Zusicherungen der Bundesleistungen und, soweit erforderlich, der Gemeindeleistungen vor, entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise das Finanzdepartement nach Massgabe der Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 17. Dezember 2010.
2. Gesuche um kantonale Hilfe, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, weist die zuständige Behörde zurück.
3. Der Gesuchsteller hat innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Beitragszusicherung der Dienststelle Immobilien schriftlich mitzuteilen, ob er den an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen zustimmt. Die Zustimmung hat vorbehaltlos zu erfolgen.
4. Stimmt der Gesuchsteller den an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen zu, so wird dadurch ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet.
5. Stimmt der Gesuchsteller den an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht zu, so fällt die Beitragszusicherung dahin. Die Dienststelle Immobilien kann diese Frist nach Absatz 3 erstrecken.