897a
CH-LU
§ 50 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Gesuchseingaben
Verfahren und Vollzug
§ 50 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Gesuchseingaben
1. Wer für ein Bauvorhaben oder den Erwerb von Wohneigentum Beiträge nach diesen Bestimmungen beansprucht, hat das entsprechende Gesuch zusammen mit dem Gesuch um Bundesleistungen gemäss WEG der Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern einzureichen. Nach erfolgter Prüfung werden die erforderlichen Gesuchsunterlagen dem Bundesamt für Wohnungswesen und der Gemeinde zur Mitbeurteilung und Zusicherung der Beitragsleistungen überwiesen.
← § 49 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung
Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
§ 51 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung →