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§ 5 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Massnahmen

Inhalt, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
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§ 5 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Massnahmen

1. Der Kanton kann durch finanzielle Beihilfen die Erstellung von Wohnungen zu günstigen Mietzinsen unterstützen.

2. Er kann die Erneuerung bestehender Wohnungen durch Kapitalzinsbeiträge fördern und den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum für den eigenen Bedarf natürlicher Personen durch Kapitalzinszuschüsse unterstützen.

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