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§ 49 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Technische Vorabklärungen
Verfahren und Vollzug
§ 49 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Technische Vorabklärungen
1. Vor der Verwirklichung eines Bauvorhabens kann die Dienststelle Immobilien auf Gesuch hin oder von Amtes wegen technische Vorabklärungen in geeigneter Form durchführen.
2. Das Ergebnis der technischen Vorabklärung wird in der Regel in Form eines schriftlichen Berichts abgegeben. Diesem Bericht kommt kein Entscheidcharakter zu.
3. Die Dienststelle Immobilien kann für die Durchführung von technischen Vorabklärungen Gebühren erheben. Diese richten sich nach den kantonalen Gebührenerlassen.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
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