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897a CH-LU

§ 48 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Mietzinsfestlegung

Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. März 1991 begründet wurden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
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§ 48 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Mietzinsfestlegung

1. Bei der Mietzinsfestlegung sind die Verzinsung des Fremd- und des Eigenkapitals und die Kosten für Unterhalt, Verwaltung, Abgaben und Amortisation angemessen zu berücksichtigen. In den ersten zehn Jahren ist die Verzinsung des Eigenkapitals mit höchstens 5 Prozent anzurechnen.

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