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§ 47 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Belegungsvorschriften
Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. März 1991 begründet wurden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
§ 47 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Belegungsvorschriften
1. Die Grundverbilligung wird ausgerichtet, sofern die Wohnung um nicht mehr als zwei Personen unterbelegt ist.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
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