Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
897a CH-LU

§ 47 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Belegungsvorschriften

Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. März 1991 begründet wurden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Belegungsvorschriften

1. Die Grundverbilligung wird ausgerichtet, sofern die Wohnung um nicht mehr als zwei Personen unterbelegt ist.

← § 46 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt § 48 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →