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CH-LU
§ 46 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Einkommens- und Vermögensgrenzen
Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. März 1991 begründet wurden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
§ 46 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Einkommens- und Vermögensgrenzen
1. Die Grundverbilligung wird übernommen, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligungen um nicht mehr als 15 % überschritten werden und das Einkommen den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder der Eigentümerlasten nicht überschreitet.
2. Sozialzuschüsse werden gewährt, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligungen um mindestens 15 Prozent unterschritten werden und das Einkommen den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder der Eigentümerlasten nicht überschreitet.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
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