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897a CH-LU

§ 44 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Übernahme der Grundverbilligung gemäss WEG

Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. März 1991 begründet wurden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
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§ 44 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Übernahme der Grundverbilligung gemäss WEG

1. Die Grundverbilligung wird während maximal zehn Jahren in der vom Bund gemäss WEG zugesicherten, ab einem Hypothekarzinssatz von höchstens 5 Prozent berechneten Höhe übernommen.

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