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897a CH-LU

§ 43 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Art der Leistungen

Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. März 1991 begründet wurden - Allgemeines
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§ 43 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Art der Leistungen

1. Die Kapitalzinsbeiträge werden erbracht durch

a. Beiträge des Kantons anstelle und in der Höhe der vom Bund als Vorschuss gemäss WEG zugesicherten Grundverbilligung,

b. Sozialzuschüsse von Kanton und Gemeinden zur Ergänzung der Zusatzverbilligungen gemäss WEG.

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