897a
CH-LU
§ 42 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Massnahmen
Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. März 1991 begründet wurden - Allgemeines
§ 42 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Massnahmen
1. Die kostendeckenden Mietzinse oder Eigentümerlasten werden durch Kapitalzinsbeiträge gesenkt.
← § 41 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung
Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
§ 43 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung →