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§ 41 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Anwendbarkeit der Bestimmungen des 3. Teils
Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. März 1991 begründet wurden - Allgemeines
§ 41 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Anwendbarkeit der Bestimmungen des 3. Teils
1. Für Leistungsverhältnisse, die in der Zeitspanne vom 1. Januar 1984 bis 31. März 1991 begründet wurden, gelten die Bestimmungen des 3. Teils mit Ausnahme der §§ 29, 31 Absatz 1c und 37. Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen dieses Teils.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
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