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CH-LU
§ 40 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Art der Leistungen
Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden - Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum
§ 40 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Art der Leistungen
1. Die Kapitalzinszuschüsse werden in Form von Sozialzuschüssen im Sinn der §§ 33 ff. erbracht.
2. Die Voraussetzungen gemäss den §§ 33-38 müssen sinngemäss erfüllt sein.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
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