§ 4 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Mietzinskategorien
§ 4 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Mietzinskategorien
1. Der Basismietzins ist ein Mietzins, der mit einem auf zehn Jahre hypothetisch festgelegten Basiszinssatz nach dem System des WEG berechnet wird.
2. Der Kostenmietzins ist ein theoretischer Mietzins, der mit einem auf zehn Jahre hypothetisch festgelegten Zinssatz berechnet wird, der um maximal ein Prozent höher angesetzt ist als der massgebende Zinssatz für den Basismietzins.
3. Der grundverbilligte Mietzins ist ein Mietzins, der mit einer vom Bund festgelegten reduzierten Anfangsbelastung nach dem System des WEG berechnet und alle zwei Jahre systembedingt erhöht wird.
4. Der zusatzverbilligte Mietzins ist ein Mietzins, der durch ergänzende Leistungen des Bundes reduziert wird.
5. Der Sozialmietzins ist ein Mietzins, der durch Zusatzverbilligungen des Bundes und durch Sozialzuschüsse von Kanton und Gemeinde verbilligt wird.