897a
CH-LU
§ 39 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Art der Leistungen
Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden - Unterstützung der Erneuerung bestehender Wohnungen
§ 39 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Art der Leistungen
1. Die Kapitalzinsbeiträge werden in Form von Sozialzuschüssen von jährlich 0,3 Prozent der beitragsberechtigten Anlagekosten während höchstens zehn Jahren ausgerichtet.
2. Die Sozialzuschüsse werden nur erbracht, soweit das Einkommen und das Vermögen der Bewohner die Einkommens- und Vermögensgrenzen gemäss § 36 Absatz 5 und § 37 nicht überschreiten und die Belegungsvorschriften gemäss § 38 eingehalten werden.
← § 38 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung
Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
§ 40 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung →