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897a CH-LU

§ 38 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Belegungsvorschriften

Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
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§ 38 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Belegungsvorschriften

1. Die durch Beiträge aufgrund dieses 3. Teils verbilligten Normal- und Grosswohnungen dürfen in der Regel nur von Familien oder Alleinerziehenden bewohnt werden.

2. Alleinstehende Alters- und IV-Rentner sowie verwitwete Personen dürfen Kleinwohnungen mit höchstens zweieinhalb Zimmern bewohnen.

3. Der Sozialzuschuss für Normalwohnungen wird ausgerichtet, sofern die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mindestens der Zimmerzahl der Wohnung entspricht.

4. Der erhöhte Sozialzuschuss für Grosswohnungen wird ausgerichtet, sofern die Wohnung von einer kinderreichen Familie bewohnt wird.

5. Die Zusatzverbilligungen des Bundes werden ausgerichtet, sofern die Zahl der Bewohner im Vergleich zur Zimmerzahl um höchstens eine Person unterschritten wird.

6. Der Anspruch auf den Basismietzins und den grundverbilligten Mietzins setzt voraus, dass die Wohnung um nicht mehr als zwei Personen unterbelegt ist.

7. Die Dienststelle Immobilien kann in Härtefällen Ausnahmen von diesen Belegungsvorschriften bewilligen.

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