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§ 36 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Auswirkungen der Einkommens- und Vermögensgrenzen

Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
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§ 36 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Auswirkungen der Einkommens- und Vermögensgrenzen

1. Der Kostenmietzins ist massgebend, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligungen I und II um mehr als 40 Prozent überschritten werden. Die Mietzinsdifferenz zum Basismietzins ist mit dem Zinsausgleichskonto zu verrechnen.

2. Der Basismietzins ist massgebend, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligungen I und II um nicht mehr als 40 Prozent überschritten werden.

3. Der grundverbilligte Mietzins kann gewährt werden, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligungen I und II um nicht mehr als 15 Prozent überschritten werden und das massgebende Einkommen den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder den dreifachen Betrag der Eigentümerlasten nicht überschreitet.

4. Der erhöht zusatzverbilligte Mietzins kann gewährt werden, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligungen I und II um mindestens 15 Prozent unterschritten werden und das massgebende Einkommen den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder den dreifachen Betrag der Eigentümerlasten nicht überschreitet.

5. Der Sozialmietzins kann gewährt werden, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligungen I und II um mindestens 20 Prozent unterschritten werden und das massgebende Einkommen den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder den dreifachen Betrag der Eigentümerlasten nicht überschreitet.

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