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897a CH-LU

§ 34 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Höhe der Sozialzuschüsse

Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
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§ 34 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Höhe der Sozialzuschüsse

1. Die Sozialzuschüsse werden in Prozenten der beitragsberechtigten Anlagekosten gemäss WEG festgelegt. Sie setzen sich wie folgt zusammen

Wohnungskategorien | Anteil Kanton | Anteil Gemeinde | (ZV Bund) | (total)

--- | --- | --- | --- | ---

Normalwohnungen: 1.-10. Jahr | 0,3 % | 0,3 % | (1,2 %) | (1,8 %)

Normalwohnungen: 11.-15. Jahr | 0,8 % | 0,8 % | (-) | (1,6 %)

Normalwohnungen: 16.-22. Jahr | 0,4 % | 0,4 % | (-) | (0,8 %)

Grosswohnungen: 1.-10. Jahr | 0,6 % | 0,6 % | (1,2 %) | (2,4 %)

Grosswohnungen: 11.-15. Jahr | 1,0 % | 1,0 % | (-) | (2,0 %)

Grosswohnungen: 16.-22. Jahr | 0,5 % | 0,5 % | (-) | (1,0 %)

Alters- und Invalidenwohnungen: 1.-10. Jahr | 0,3 % | 0,3 % | (1,8 %) | (2,4 %)

Alters- und Invalidenwohnungen: 11.-15. Jahr | 0,3 % | 0,3 % | (1,8 %) | (2,4 %)

Alters- und Invalidenwohnungen: 16.-20. Jahr | 0,15 % | 0,15 % | (1,8 %) | (2,1 %)

Alters- und Invalidenwohnungen: 21.-25. Jahr | - | - | (1,8 %) | (1,8 %)

2. Für Wohnungen im Berggebiet kann der Sozialzuschuss des Kantons auf die Dauer der ersten zehn Jahre um höchstens 0,3 Prozent erhöht werden, sofern trotz der vorgesehenen Verbilligung nachweisbar eine tragbare Belastung nicht erreicht wird.

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