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897a CH-LU

§ 33 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Sozialzuschüsse

Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
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§ 33 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Sozialzuschüsse

1. Soweit für ein Objekt vom Bund Zusatzverbilligungen (ZV) gemäss WEG zugesichert sind, werden als Ergänzung dazu Sozialzuschüsse gewährt, wenn die Bewohner die in § 36 Absatz 5 und § 37 festgelegten reduzierten Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten und die Belegungsvorschriften gemäss § 38 eingehalten werden, und zwar für

a. Normalwohnungen,

b. Grosswohnungen,

c. Alters- und Invalidenwohnungen.

2. Die Sozialzuschüsse werden abgestuft während längstens 22 Jahren ausgerichtet.

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