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CH-LU
§ 33 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Sozialzuschüsse
Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
§ 33 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Sozialzuschüsse
1. Soweit für ein Objekt vom Bund Zusatzverbilligungen (ZV) gemäss WEG zugesichert sind, werden als Ergänzung dazu Sozialzuschüsse gewährt, wenn die Bewohner die in § 36 Absatz 5 und § 37 festgelegten reduzierten Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten und die Belegungsvorschriften gemäss § 38 eingehalten werden, und zwar für
a. Normalwohnungen,
b. Grosswohnungen,
c. Alters- und Invalidenwohnungen.
2. Die Sozialzuschüsse werden abgestuft während längstens 22 Jahren ausgerichtet.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
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