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§ 32 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Übernahme der Grundverbilligung nach dem System des WEG

Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden - Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
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§ 32 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Übernahme der Grundverbilligung nach dem System des WEG

1. Soweit für Objekte die Grundverbilligung durch den Bund gemäss WEG möglich ist, wird diese im Rahmen von Absatz 2 vom Kanton als Kapitalzinsbeitrag übernommen, wenn die Bewohner die Einkommens- und Vermögensgrenzen gemäss § 36 Absatz 3 und § 37 nicht überschreiten und die Belegungsvorschriften gemäss § 38 eingehalten werden.

2. Die Grundverbilligung wird während maximal zehn Jahren in der vom Bund gemäss WEG berechneten Höhe übernommen. Sie berechnet sich aufgrund des Basiszinssatzes gemäss § 29. Die prozentual zugesicherte Grundverbilligung darf auch bei Änderungen der Berechnungsgrundlagen des WEG nicht überschritten werden. Vorbehalten bleibt § 54 Absatz 2.

3. Die Übernahme der Grundverbilligung setzt voraus, dass das Fremdkapital der zweiten Hypothek in Form von Annuitäten zurückbezahlt wird.

4. Die Übernahme der Grundverbilligung wird an die Bedingung geknüpft, dass der Beitragsempfänger für jene Wohnungen auf die Leistungen von Zusatzverbilligungen durch den Bund gemäss WEG verzichtet, soweit das Einkommen und das Vermögen von deren Bewohnern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG und gemäss § 36 Absatz 3 dieses Abschnitts überschreiten oder in ihnen die Belegungsvorschriften gemäss § 38 nicht eingehalten werden.

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