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§ 31 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Mietzinsreduktion
Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden - Allgemeines
§ 31 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Mietzinsreduktion
1. Der zusatzverbilligte Mietzins wird durch ergänzende Leistungen des Bundes wie folgt reduziert
a. Zusatzverbilligung ZV I für Normal- und Grosswohnungen auf die Dauer von höchstens zehn Jahren,
b. Zusatzverbilligung ZV II für Alters- und Invalidenwohnungen auf die Dauer von höchstens 25 Jahren,
c. erhöhte Zusatzverbilligungen ZV III und ZV IV als Ergänzung der ZV I und der ZV II während höchstens gleicher Dauer und unter der Voraussetzung insgesamt gleich hoher Leistungen von Kanton und Gemeinde.
2. Der Sozialmietzins wird durch Sozialzuschüsse des Kantons und der Gemeinde verbilligt. Die Sozialzuschüsse werden für alle Wohnungskategorien während maximal 20 Jahren ausgerichtet.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
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