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§ 30 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Wohnungskategorie
Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Dezember 1993 begründet wurden - Allgemeines
§ 30 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung · Wohnungskategorie
1. Als Alterswohnungen gelten Kleinwohnungen mit höchstens zweieinhalb Zimmern, die den besonderen Bedürfnissen der Betagten entsprechen.
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) - Inhalt
§ 31 Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung →